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Assistierte Telemedizin in Apotheken ab 1. Juli 2026: Schiedsspruch macht den Weg frei
#Assistierte #Telemedizin in #Apotheken ab 1. Juli 2026: Schiedsspruch macht den Weg frei
#Berlin, 8. Mai 2026
Ab dem 1. Juli 2026 könnten viele Patienten die assistierte Telemedizin in Apotheken in Anspruch nehmen. Davon geht der Deutsche #Apothekerverband (#DAV) aus, nachdem jetzt ein notwendiges Schiedsverfahren die entsprechende Vergütung festgelegt hat. Laut Sozialgesetzbuch haben Versicherte einen Anspruch darauf.
»Assistierte Telemedizin in Apotheken kann vielen Menschen helfen, sich weite Wege zur Arztpraxis zu sparen und sich kompetent in der Apotheke helfen zu lassen«, sagt Tatjana Zambo, Verhandlungsführerin des DAV für die assistierte Telemedizin: »Der Schiedsspruch, der noch vom Bundesgesundheitsministerium bestätigt werden muss, macht den Weg frei für die assistierte Telemedizin in den Apotheken. Ich bin zuversichtlich, dass die Apotheken ihren Kunden diese Leistung ab dem 1. Juli anbieten können. Für die Apotheken ist das ein neuer Beweis, wie zentral und nah sie in der Gesundheitsversorgung der Menschen verankert sind.«
Ein Anwendungsfall für assistierte Telemedizin in Apotheken ist das strukturierte medizinische Ersteinschätzungsverfahren zur Vorbereitung einer Videosprechstunde. Apotheken können Videosprechstunden in ihren Beratungsräumen anbieten, so dass die Menschen aus der #Apotheke heraus in vertraulicher und sicherer Umgebung mit einer Arztpraxis kommunizieren können.
»Das ist ein Beispiel dafür, wie Digitalisierung im Gesundheitswesen für die Bevölkerung in Apotheken erlebbar wird ganz im Sinne der Digitalisierungsstrategie ›Gemeinsam Digital 2026‹ des Bundesministeriums für #Gesundheit«, ergänzt Dr. Jan Niklas Francke, DAV Vorstandsmitglied.
Zum Hintergrund
Der #DAV und der #GKV Spitzenverband hatten sich laut gesetzlichem Auftrag auf Inhalte zu Maßnahmen der assistierten Telemedizin in Apotheken verständigt. Dazu war eine Ergänzung des Rahmenvertrags nach Paragraph 129, Absatz 2, Sozialgesetzbuch V, verhandelt worden. Jedoch mussten Einzelheiten zur Vergütung in der Schiedsstelle nach Paragraph 129, Absatz 8, Sozialgesetzbuch V, entschieden werden. Am 16. April 2026 fand die mündliche Verhandlung zum Schiedsverfahren statt. Die Vereinbarung ist inzwischen dem Bundesministerium für Gesundheit (#BMG) vorgelegt worden, welches sie innerhalb eines Monats beanstanden könnte. Schließlich ist der Vertrag noch durch die DAV Mitgliederversammlung zu beschließen.
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