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Posttraumatische Belastungsstörung kann auch bei Leichenumbettern als Wie Berufskrankheit anzuerkennen sein

Posttraumatische Belastungsstörung kann auch bei Leichenumbettern als Wie Berufskrankheit anzuerkennen sein

  • Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 19/23 R).

#Kassel, 24. März 2026

Der #Kläger hatte als #Leichenumbetter langjährig Weltkriegstote im Inland und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte #Berufsgenossenschaft sowie #Sozialgericht und #Landessozialgericht hatten es abgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung, die nicht in der Berufskrankheiten Verordnung als #Berufskrankheit gelistet ist, als Wie Berufskrankheit anzuerkennen. Die #Revision des Klägers im Überprüfungsverfahren führte zur Zurückverweisung der Sache an das #Landessozialgericht.

Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat der 2. Senat bereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt generell als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet (Urteil vom 22. Juni 2023, Aktenzeichen B 2 U 11/20 R). Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das Landessozialgericht im wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen #Wissenschaft zu beurteilen haben. Diese Erkenntnisse ergeben sich jedenfalls für eine Posttraumatische Belastungsstörung auch aus dem #Diagnosemanual für #psychische #Störungen (#DSM). Sind Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, sind diese Einwirkungen abstrakt generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch bei dieser Personengruppe. Sodann ist zu prüfen, ob auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Wie Berufskrankheit vorliegen.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – #Gesetzliche #Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche #Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind …

(2) Die #Unfallversicherungsträger haben eine #Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1, Satz 2m erfüllt sind.

Bundessozialgericht

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